AGB & AEB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abwei-chende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu-gestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Angebot
Unsere Preise sind freibleibend. Ein Angebot des Kunden können wir innerhalb von 2 Wochen durch schriftliche Auf-tragsbestätigung oder Zusendung der Ware annehmen.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpa-ckung, Fracht, Porto und sonstiger Versandkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung bezieht sich nicht auf Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegen-anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (insbesondere Insolvenzantrag oder Eröffnung des In-solvenzverfahrens) gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zu-rückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Einen hierdurch entstehenden Schaden hat der Auftraggeber zu ersetzen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
§ 4 Liefer- und Ausführungszeiten
(1) Liefer- und Ausführungstermine sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferung bzw. die Ausführung des Auftrages setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Betriebsstörungen verlängern die Liefer- bzw. Ausführungszeit für den Zeitraum ihrer Dauer. Sie begründen kein Rücktrittsrecht des Bestellers. Gleiches gilt für höhere Gewalt.
(2) Die Einhaltung unserer Verpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehen-de Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache bzw. des Werkes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so hat uns der Kunde eine mindestens dreiwöchige Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises bzw. Werklohnes ver-langen. Einen Schadens- bzw. Aufwendungsersatzanspruch hat er nicht.
(6) Im Übrigen haften wir im Fall des Liefer- bzw. Ausführungsverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% der Vertragssumme, maximal jedoch nicht mehr als 15% der Ver-tragssumme.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Ist der Besteller Unter-nehmer, so geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person bzw. Firma übergeben worden ist.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfal-lenden Kosten trägt der Kunde
§ 6 Mängelhaftung
(1) Ist der Kunde Unternehmer, so setzen seine Mängelansprüche bei einem Kaufvertrag voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge muss unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Lieferung der Ware schriftlich erfolgen. Verdeckte Mängel hat der Kunde ebenfalls unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen.
(2) Wir haften bei sämtlichen Arten von Verträgen nur, soweit ein nicht unerheblicher Mangel unserer Leistung vorliegt, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben. Ist der Besteller Unternehmer, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder eine neue mangelfreie Sache zu liefern. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderli-chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sollte die Nacher-- 2 -
füllung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein, so sind wir berechtigt, sie zu verweigern. In jedem Fall sind die Kosten der Nacherfüllung auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
§ 7 Schadensersatz und Verjährung
(1) Der Kunde hat nur in folgenden Fällen Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz: Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens; Verletzung einer wesentlichen Ver-tragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“); Schadensersatzansprüche aus Produkthaf-tungsgesetz; Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.
(2) Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, soweit uns nicht eine vorsätzli-che Vertragsverletzung vorzuwerfen ist, eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt wird, oder aber An-spruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung erhoben wird.
(3) Weitergehende Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind hiermit ausgeschlossen.
(4) Die Ansprüche wegen Sachmängelhaftung und auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechts-grund, verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Ausgenommen hiervon sind die in Abs. 1 genannten Fälle. Hier be-trägt die Frist 24 Monate.
(5) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Scha-densersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei ver-tragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwer-tungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspekti-onsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergericht-lichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiter-veräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach-kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzver-fahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenstän-den zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die un-ter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigen-tum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den ande-ren vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisier-bare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizuge-benden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl - Salvatorische Klausel
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechts. Sollte die von uns gelieferte Ware vom Kunden ins Ausland exportiert werden, so ist dieser verpflichtet, mit seinem Käufer ebenfalls die Geltung des UN-Kaufrechts zu vereinbaren.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen AGB unberührt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Vertragsgrundlagen, Vertragsabschluss
(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Bestellungen, gleich ob diese Einzelbestellungen sind oder auf der Grundlage von Rahmenverträgen erteilt werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Wird die Ware oder Leistung von uns ohne ausdrücklichen Widerspruch entge-gengenommen, so kann daraus keinesfalls die Einbeziehung der Lieferbedingungen des Vertragspartners hergestellt wer-den.
(2) Die Bestellung, ihre Änderung oder Ergänzung sowie andere bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sind ver-bindlich, wenn wir sie schriftlich erklären oder bestätigen.
(3) Der Lieferant hat Bestellungen unverzüglich, spätestens 8 Tage nach dem Bestelldatum bei uns eingehend, verbindlich zu bestätigen. Eine verspätete oder abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot und bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme. Liegt eine solche Annahme nicht vor und führt der Auftragnehmer die Lieferung oder sonstige Leis-tung gleichwohl aus, so nehmen wir diese nur zu den Bedingungen der von uns erteilten Bestellung an.
§ 2 Fristen und Termine
(1) Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Kann der Lieferant sie nicht einhalten, hat er uns unverzüglich vom Hinderungsgrund und dessen voraussichtlicher Dauer schriftlich zu unterrichten. Unsere gesetzlichen Verzugsansprüche werden dadurch nicht berührt. Mehrkosten für Eil- und Expressgutsendungen, welche infolge Nichteinhaltung vereinbarter Fristen und Termine entstehen, fallen dem Lieferanten zur Last.
(2) Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen unserer Zustimmung.
(3) Ist eine Vertragsstrafe für den Verzugsfall vereinbart und angefallen, können wir diese bis zur Begleichung der Rechnung geltend machen.
§ 3 Ausführung
Der Auftragnehmer muss ein Qualitätssicherungssystem, z.B. gemäß DIN ISO 9001 und/oder DIN ISO 14001 unterhalten. Wir sind berechtigt, das System des Auftragnehmers nach Abstimmung im Wege von Qualitätsaudits zu überprüfen.
§ 4 Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen
(1) Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen unserer Zustimmung.
(2) Wir behalten uns vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen.
§ 5 Preise, Versand, Versicherung, Verpackung
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Zwischenzeitlich vom Lieferanten getroffene Preiserhöhungen haben auf diese keinen Einfluss, sofern wir sie nicht schriftlich genehmigen.
(2) Der Versand hat an die in der Bestellung bzw. nach Vorgabe der Bestellung genannte Anschrift verpackungskosten- und gebührenfrei auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen.
(3) Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Einhaltung der in der Bestellung genannten Versandvorschriften. Wir sind berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn uns nicht am Tage des Eingangs der Sendung ordnungs-gemäße Versandpapiere vorliegen oder unsere Bestellzeichen nicht oder unvollständig aufgeführt sind. Die durch die Nichtannahme in diesem Fall entstehenden Kosten trägt der Lieferant.
§ 6 Subunternehmer
Die Einschaltung von Subunternehmen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der AN hat den Subunternehmen bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die dem AN uns gegenüber obliegen.
§ 7 Zahlung
Zahlungen leisten wir innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungserhalt, jedoch nicht vor vollständiger und mängelfreier Lieferung, Fertigstellung von Leistungen oder Endabnahme erfolgsbezogen zu erbringender Leistungen. Mit dem Lieferanten abweichend vereinbarte Zahlungsbedingungen sind auf der Rechnung kenntlich zu machen.
§ 8 Gefahrübergang, Mängelrüge
(1) Die Gefahr geht bei Eintreffen der Ware an dem in der Bestellung genannten Anlieferungsort, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage oder erfolgsbezogen zu erbringenden Leistungen nach Endabnahme auf uns über.
(2) Äußerlich erkennbare Mängel zeigen wir dem Lieferanten spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abholung oder Anliefe-rung, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung an. Erfahren wir von einem Mangel erst durch Kundenreklamati-on, zeigen wir diesen unverzüglich nach Mitteilung durch den Kunden an.
§ 9 Rechte bei Mängeln
(1) Der Lieferant schuldet die Mängelfreiheit der Lieferungen und Leistungen, das Vorhandensein garantierter Eigenschaften und steht dafür ein, dass die Lieferungen oder Leistungen dem Verwendungszweck, aktuellen Stand der Technik, allge-mein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden in Deutschland entsprechen und im Einklang mit den aktuellen deutschen Umweltbestimmungen stehen.
(2) Sind Gegenstand der Lieferung Maschinen, Geräte oder Anlagen, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen und Anlagen entsprechen und eine CEKennzeichnung besitzen.
(3) Bei Mängeln haben wir das Recht, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfristen unsere Ansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatz-lieferung oder Neuherstellung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Der Lieferant hat die uns entstehenden Schäden sowie die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Ist die Nacherfüllung innerhalb angemes-sener Frist nicht erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir nach den gesetzlichen Bestim-mungen Rücktritt, Schadenersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung verlangen. Rech-te aus übernommenen Garantien bleiben hiervon ebenso unberührt wie Rückgriffsansprüche, die entstehen, wenn in der Lieferkette Verbraucher Mängelrechte geltend machen.
(4) Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, sind wir außerdem berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst zu treffen.
(5) Unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Lieferanten berührt nicht seine Verantwortung für Mängel und das Einstehenmüssen für von ihm übernommene Garantieverpflichtungen.
(6) Der Lieferant garantiert die Einhaltung aller Beschaffenheitsmerkmale auf die Dauer von 24 Monaten. Sie beginnt bei Lieferungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der von uns genannten Empfangsstelle, bei erfolgsbezoge-nen Leistungen nach Endabnahme zu laufen. Für im Rahmen der Nachbesserung neu gelieferte Teile läuft ein eigenstän-diger Garantiezeitraum. Sie beträgt ungeachtet dessen, wann während des Garantiezeitraumes die Nachbesserung er-folgt, mindestens 12 Monate.
§ 10 Produkthaftung
(1) Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Produkthaftungsfall auf einen Fehler des Vertragsprodukts zurückzuführen sind. Er hat in einem solchen Fall auch die Kosten und Aufwendungen zu tragen, die durch nach Art und Umfang erforderliche Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Produkthaftung, z.B. durch öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen, entstehen.
(2) Wir werden den Lieferanten rechtzeitig über die Geltendmachung solcher Schadensersatzansprüche informieren. Ohne Rücksprache mit ihm werden wir keine Zahlungen leisten oder Forderungen anerkennen. Hiervon unbeschadet bleibt je-doch unser Recht, einen eigenen Schaden gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.
(3) Der Lieferant hat sich wegen Ansprüchen, die ihn im Falle einer Inanspruchnahme aus Produkthaftung oder wegen Rück-rufkosten treffen, ausreichend zu versichern und weist auf Verlangen seinen Versicherungsschutz nach.
§ 11 Angaben zu Gefahrstoffen, Produktinformationen
(1) Die Liefergegenstände sind gemäß den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und den EG-/EU-Richtlinien für Gefährli-che Stoffe/Zubereitungen zu kennzeichnen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns mit allen notwendigen Produktinformationen, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit, z.B. Sicherheitsdatenblättern, Verarbeitungshinweisen, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen, Arbeitsschutzmaßnahmen etc., einschließlich etwaiger Änderungen derselben rechtzeitig vor der Lieferung auszustatten.
§ 12 Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle von uns erhaltenen oder in sonstiger Weise aus unserem Bereich bekannt gewordenen Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, z.B. technische und sonstige Daten, Messwerte, Technik, Betriebserfahrung, Be-triebsgeheimnisse, Know-how, Zeichnungen und sonstige Dokumentationen (nachstehend „INFORMATIONEN“ genannt) ge-heimzuhalten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zum Zwecke der Abwicklung der jeweiligen Bestellung/Beauftragung zu verwenden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle hiernach körperlich übermittelten INFORMATIONEN wie Unterlagen, Muster, Proben oder ähnliches nach entsprechender Aufforderung von uns unverzüglich an uns zurückzugeben, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden, sowie eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen, die INFORMATIONEN enthalten, auf Aufforderung von uns unverzüglich zu zerstören und uns dieses schriftlich zu bestätigen. An allen INFORMATIONEN stehen uns die Eigentums- und Urherberrechte zu.
§ 13 Eigentumsvorbehalt, Abtretung, Aufrechnung, Insolvenz
(1) Alle über einen einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehenden Wünsche des Lieferanten nach Absicherung seiner An-sprüche aus dem Vertrag bedürfen einer individuellen Vereinbarung mit uns.
(2) Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur dann zulässig, wenn diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechts-kräftig festgestellt sind oder wenn wir ihr zustimmen. Die Zustimmung darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden.
(3) Die Aufrechnung mit Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(4) Wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels einer zur Deckung der Kosten des Verfahrens vorhandenen Insolvenzmasse abgelehnt, oder ist die ordnungsgemäße Abwicklung eines Vertrages dadurch in Frage gestellt, dass er seine Lieferungen nicht nur vorübergehend einstellt, haben wir das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist der von uns genannte Anlieferungsort.
(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, wenn der Lieferant Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches ist. Wir können den Lieferanten jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.